Nürnberg – Erwähnt ein Arbeitgeber die Elternzeit eines Mitarbeiters im Arbeitszeugnis, empfinden das viele als Nachteil. Bei Bewerbungen etwa könnte durch eine solche Anmerkung der Eindruck entstehen, der Kandidat sei unflexibel.

Wie sind hier die Regeln? Dürfen Arbeitgeber Angaben zur Elternzeit ins Arbeitszeugnis nehmen? Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein, meint dazu: «Jein». Denn grundsätzlich gilt: Fehlzeiten dürfen in einem Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden.

«Es gilt aber auch der Grundsatz der Zeugniswahrheit», erklärt der Fachanwalt weiter. Daher gebe es auch Ausnahmen, die dem Arbeitgeber gestatten oder ihn sogar verpflichten die Fehlzeit zu erwähnen. Das Bundesarbeitsgericht stellte etwa klar, dass der Arbeitgeber in einem Zeugnis die Elternzeit eines Arbeitnehmers erwähnen darf – sofern sich die Ausfallzeit als eine «wesentliche tatsächliche Unterbrechung» der Beschäftigung darstellt.

Was heißt das? Das ist dann der Fall, wenn es durch die Elternzeit zu «erheblichen» Ausfallzeiten gekommen ist. Und, erklärt Markowski, wenn für Dritte ein falscher Eindruck entstehen könnte, sollte der Arbeitgeber sie nicht erwähnen: Nämlich, dass seine Beurteilung auf einer Arbeitsleistung beruht, die der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf nicht den Eindruck erwecken, der Arbeitnehmer habe so viel Berufserfahrung wie es der Dauer seines Arbeitsverhältnisses entspricht.

Doch welche Zeitspanne umschreibt der Begriff «erheblich»? Mit dieser Frage hat sich zuletzt das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen beschäftigt, erklärt Markowski. In dem verhandelten Fall hatte der Mitarbeiter am Ende seines Arbeitsverhältnisses zwei Jahre Elternzeit gehabt. Hier entschied das Gericht, dass bei einer zweijährigen Elternzeit am Ende eines Arbeitsverhältnisses, das insgesamt nur 3,5 Jahre gedauert hatte, die Elternzeit im Zeugnis erwähnt werden darf.

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(dpa/tmn)

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