Düsseldorf – Wer in einem Autohaus arbeitet, darf oder sollte sogar ein Autonarr sein. Alkoholisiert an illegalen Straßenrennen teilzunehmen, ist deswegen aber noch lange nicht erlaubt.

Zumindest ist es einem Autohaus nicht zumutbar, einen solchen Mitarbeiter nach mehreren Verstößen weiter zu beschäftigen. Das geht laut Deutscher Anwaltauskunft aus einer Entscheidung des Arbeitsgericht Düsseldorf vom 12. Juli 2016 (AZ: 15 Ca 1769/16).

In dem Fall ging es um einen Autoverkäufer, der sich mit einem Quad in der Düsseldorfer Innenstadt ein Rennen mit seinem von seiner Freundin gesteuerten Rennwagen geliefert haben soll. Bereits 2014 hatte er mit einem Fahrzeug der Schwestergesellschaft des Autohauses unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Totalschaden verursacht, woraufhin ihm der Führerschein entzogen worden war. Hierfür wurde der Mann bereits abgemahnt. Nun kündigte ihm das Autohaus fristlos.

Der Mann verteidigte sich damit, dass er mit seiner Lebensgefährtin nach einer Feierlichkeit den Lamborghini aus einer Halle abholen wollte. Seine Lebensgefährtin habe das Fahrzeug aus der Halle gefahren und den Motor im Standgas laufen lassen. Beide hätten sodann das WC genutzt. Plötzlich habe er den Motor des Lamborghini laut aufheulen gehört und gedacht, dass ein Dritter das Fahrzeug anscheinend stehlen wolle. Im Schockzustand habe er dann die Entscheidung getroffen, das in der Halle stehende Quad zur Verfolgung des Diebs zu nutzen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kündigung war wirksam, entschied das Gericht. Dem Autohaus sei die Weiterbeschäftigung des Verkäufers aufgrund seines Verhaltens und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar. Selbst wenn seine Einlassung zutreffen sollte, dass ein unbefugter Dritter seinen Lamborghini habe entwenden wollen, rechtfertige dies nicht eine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.

Fotocredits: Marcel Kusch
(dpa/tmn)

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