Berlin – Werden Arbeitnehmer krank, erhalten sie vom Arbeitgeber Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Bei der Berechnung muss der Arbeitgeber Zuschläge etwa für Sonntagsarbeit aber unter Umständen nicht miteinbeziehen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem
betreffenden Fall (Az.: 15 Sa 802/14), der vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verhandelt wurde, hatte eine Sicherheitskraft eines Flughafens geklagt. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, einem Mitarbeiter bei Krankheit den Lohn bis zur Dauer von sechs Wochen weiterzuzahlen. Und zwar das Gehalt, das dem Arbeitnehmer zusteht.

Der Tarifvertrag sah in dem Fall aber vor, dass erkrankten Mitarbeitern bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall die Zuschläge – etwa für Sonntagsarbeit – gekürzt werden. Dagegen wehrte sich der Mann. Er argumentierte, er könne ohne die Zuschläge seinen Lebensstandard nicht halten.

Das Gericht entschied, dass die Tarifparteien berechtigt sind, eine solche Klausel zu vereinbaren. Zuschläge würden wegen besonderer Belastungen gezahlt. Würden diese bei Krankheit entfallen, müsste der Arbeitgeber auch die Zuschläge nicht zahlen. In diesem Fall würde der Zuschlag wegen der besonderen Arbeitszeit an einem Sonntag gezahlt. Falle die Sonntagsarbeit wegen Krankheit aus, müsste auch der Zuschlag nicht gezahlt werden. Nach Auffassung des Gerichts prägen derartige Zuschläge den Lebensstandard des Arbeitnehmers in der Regel nicht.

Fotocredits: Britta Pedersen
(dpa/tmn)

(dpa)