Köln (dpa/tmn) – Hin und wieder einen Blick aufs Smartphone werfen: Fast jeder macht das bei der Arbeit. Doch Beschäftigte sollten wissen: «Die private Nutzung des Smartphones während der Arbeitszeit ist grundsätzlich verboten», warnt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln.

Denn Arbeitszeit ist Arbeitszeit, dafür werde man vom Arbeitgeber bezahlt. Bevor sie zum Handy greifen, sollten Mitarbeiter deshalb mit dem Chef geklärt haben: Was ist in meinem Betrieb in Bezug auf das Smartphone erlaubt? Und gibt es eine klare Weisungslage vom Arbeitgeber?

Hat der Arbeitgeber die private Handynutzung während der Arbeitszeit ausdrücklich verboten und verstoßen Mitarbeiter dagegen, können sie dafür auch schon beim ersten Verstoß abgemahnt werden.

Häufig wird es jedoch so sein, dass es keine klare Weisungslage im Betrieb gibt. In diesem Fall dürfen Mitarbeiter davon ausgehen, dass sie bei einer sogenannten sozialadäquaten Nutzung des Smartphones während der Arbeitszeit erst einmal keinen Ärger bekommen.

Als sozialadäquat gilt zum Beispiel, einmal kurz seine SMS oder E-Mails zu checken. Doch auch hier ist klar: «Macht das jemand exzessiv und stundenlang, kann das auch beim ersten Mal eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen», erläutert Oberthür, die auch Mitglied in dem Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins ist.

Die Handynutzung am Arbeitsplatz spielt aktuell eine Rolle im Prozess um das Zugunglück von Bad Aibling in Bayern, bei dem zwölf Menschen ums Leben kamen. Dem angeklagten Fahrdienstleiter wird vorgeworfen, bis unmittelbar vor dem Zusammenstoß zweier Züge im Februar 2016 mit einem Fantasyspiel auf seinem Handy beschäftigt gewesen zu sein.

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(dpa)