Frankfurt/Main/Hamm – Für Fortbildungen von Arbeitnehmern kommt nicht selten der Arbeitgeber auf. Kündigt ein Mitarbeiter daber innerhalb einer vereinbarten Bindungsfrist, muss er die Fortbildungskosten erstatten. Dafür werden vorab Klauseln vereinbart.

Die können aber unwirksam sein, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 1 Sa 503/19) zeigt. Die Klausel muss nach dem Grund des Ausscheidens differenzieren.

In dem verhandelten Fall, auf den der Bund-Verlag auf seinem Blog für Betriebsräte verweist, ging es um einen Krankenpfleger, der eine Weiterbildung absolviert hatte. Für den Lehrgang war er für insgesamt 670 Stunden freigestellt, erhielt aber weiterhin eine Vergütung in Höhe von 15 200 Euro. Der Lehrgang kostete zusätzlich 5300 Euro.

Als der Arbeitnehmer kündigte, verlangte sein Arbeitgeber die Rückzahlung aller Kosten in Höhe von 20 500 Euro. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage des Arbeitgebers ab. Die Rückzahlungsklausel war ausschließlich an eine Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers innerhalb der Bindungsfrist gekoppelt. Die Bindungsfrist bezeichnet die Zeit, für die sich der Arbeitnehmer nach einer bezahlten Fortbildung an den Arbeitgeber binden muss.

Eine solche Klausel muss nach Ansicht des Gerichts aber nach dem Grund des Ausscheidens differenzieren. Selbst wenn der Arbeitnehmer kündigt, kann das in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen – zum Beispiel, wenn es um Mobbing geht. Das sei bei der vorliegenden Klausel nicht berücksichtigt worden. Sie war entsprechend unwirksam.

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(dpa/tmn)

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