Bremen (dpa/tmn) – Mitarbeiter müssen es unter Umständen hinnehmen, dass ihr Arbeitsvertrag öfter als dreimal befristet wird. Das kann dann zulässig sein, wenn es für die Befristung einen Sachgrund gibt, berichtet die Arbeitnehmerkammer Bremen in ihrem Magazin (Ausgabe 4/2016).

Ein Sachgrund liegt etwa vor, wenn jemand eine Krankheits- oder Elternzeitvertretung macht. Solche Befristungen kann der Arbeitgeber fast ohne Beschränkungen verlängern.

Trotzdem haben viele das Vorurteil, dass eine Befristung nur dreimal möglich ist. Das stimmt für Befristungen ohne Sachgrund, bei denen der Arbeitsvertrag nur bis zu einem bestimmten festgelegten Termin gehen soll. Solche Verträge darf der Arbeitgeber in der Regel dreimal verlängern – aber nur in einem Zeitraum von zwei Jahren.

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(dpa)