Bei wichtigen Gründen, die das Arbeitsverhältnis in Zukunft unzumutbar machen, kann der Arbeitsvertrag beidseitig außerordentlich oder fristlos gekündigt werden. Was muss der Arbeitnehmer beachten und kann man die Gültigkeit einer Kündigung anfechten?

Das Arbeitsrecht ist ein dicker Wälzer, wo niemand so richtig durchsieht. Außerdem scheinen Chefs ja sowieso machen zu können, was sie wollen. Doch um den Bossen nicht hilflos ausgeliefert zu sein, sollte man sich gut informieren und seine Rechte als Arbeitnehmer gültig machen.

Gehen und gegangen werden

Die fristlose, außerordentliche Kündigung ist beidseitig möglich. Entweder sieht der Arbeitgeber Gründe für einen Rausschmiss, oder der Arbeitnehmer kann sich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumuten.

Die Definition der „wichtigen Gründe“ gilt eigentlich für beide Seiten, dennoch haben Arbeitnehmer heute leider eher Interesse an den möglichen Gründen, die der Arbeitgeber rechtlich vorbringen könnte.

Fest steht, dass die Gründe für eine Kündigung immer schriftlich begründet werden müssen. Das gilt genauso für den Arbeitnehmer, der das Verhältnis auflösen will. Grundlos darf niemand kündigen oder gekündigt werden.

Gründe für eine fristlose Kündigung

  • Unbegründete Arbeitsverweigerung oder bereits mehrfach abgemahnte Unpünktlichkeit
  • Straftaten während der Arbeitszeit: Nutzung eines Dienstfahrzeugs für private Fahrten trotz ausdrücklichem Verbot, Mißbrauch von Kontrolleinrichtungen, unerlaubte Telefonate, E-Mails und Internet-Nutzung
  • Verletzungen gegen Arbeitsschutzbestimmungen, wenn sie mit erheblichen Gefahren verbunden waren. Dazu kann aber auch das Nichteinhalten eines Rauchverbots gezählt werden
  • Schwere Beleidigungen und Diskriminierungen, auch generelle ausländerfeindliche Äußerungen oder sogar Tätlichkeiten jeglicher Art
  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Einstellungsbetrug, was die Basis des Arbeitsverhältnisses revidiert
  • Bestechung oder Annahme von Schmiergeldern
  • Fehlverhalten, wie zum Bsp. betrügerische Spesenabrechnungen oder Werksdiebstahl
  • Wenn wegen des Arbeitnehmers schwere wirtschaftliche Nachteile für das Unternehmen entstehen oder Kunden es verlangen: Eine sog. Druckkündigung
  • Anzeigen gegen den Arbeitgeber, weil sie gegen die Treuepflicht verstoßen
  • Urlaubsantritt oder Verlängerung ohne Genehmigung
  • Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht und Wettbewerbsverbot
  • Längere Haftstrafen
  • Ungenehmigte Nebenjobs während eines Erholungsurlaub
  • Trunkenheit, Führerscheinentzug, Fahrerflucht eines Berufskraftfahrers

Der Arbeitnehmer kann natürlich auch außerordentlich kündigen, wenn von Arbeitgeberseite Verletzungen des Arbeitsschutzes oder erheblich Lohnrückstände bestehen.

Mutterschutz, die Teilnahme an Streiks, Krankheiten und Betriebskonkurse sind allerdings KEIN Kündigungsgrund.

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